A G B - Handel (B2B) Allgemeine Geschäftsbedingungen der SmartCooler GmbH

   
Erläuterung: Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für den Bereich Industrielle Produktion und Vertrieb von Kühl-, Wärme und Klimasystemen und Schall- bzw. Geräuschreduktionen für Computer und Elektronik und elektrischen Anlagen aller Art.
  Präambel
  Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, für alle oben beschriebenen, vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, auch wenn dieser zuletzt darauf hinweist und durch eigene Geschäftsbedingungen die Geschäftsbedingungen des Lieferanten außer Kraft setzt, binden den Lieferanten nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt, unbeschadet etwaiger früherer Einwendungen, als Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten.
  §1 Gültigkeit der Bedingungen
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, für alle vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, auch wenn dieser zuletzt darauf hinweist und durch eigene Geschäftsbedingungen die Geschäftsbedingungen des Lieferanten außer Kraft setzt, binden den Lieferanten nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt - unbeschadet etwaiger früherer Einwendungen - als Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten.
1.2 Die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für zukünftige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, auch dann, wenn sie dem Besteller nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen wurde.
1.3 Die nachfolgenden Bestimmungen des $ 10, Punkt 1, und des § 15 gelten nicht, falls der Besteller weder Kaufmann noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. In diesem Fall kommen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten für Endverbraucher zum Tragen.
1.4 Ist der Besteller Endverbraucher und bestellt Lieferungen und Leistungen per Internet, so tritt § 9 nicht in Kraft. Anstelle dieser Bedingungen treten ebenfalls vielmehr die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten zur Fernabgabe von Ware und Dienstleistungen in Kraft.
  §2 Angebote und Bestellungen
2.1 Die Angebote des Lieferanten sind unverbindlich und freibleibend.
2.2 Die Gültigkeit der Angebote beschränken sich auf den dort angegebenen Gültigkeitszeitraum. Ist kein Zeitraum angegeben, so gelten Angebote jedoch höchstens 4 Wochen nach Angebotsdatum.
2.3 Bestellungen sind für den Lieferanten nur verbindlich, falls er sie schriftlich bestätigt hat. Wird die Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung durchgeführt, kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten zustande.
2.4 Beschaffenheit der angebotenen Lieferung und Leistungen können gemäß technischem Stand bei Lieferung abweichen. Hierdurch wird die Gültigkeit der Abnahmeverpflichtung nicht berührt.
  §3 Preise
3.1 Die Preise gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, ab Lager des Lieferanten exklusive Versand und Verpackung.
3.2 Versand und Verpackung werden vom Besteller getragen. Verlangt der Besteller eine besondere Art der Verpackung und des Versandes, so gehen die Kosten hierfür ebenfalls in vollem Umfang zu seinen Lasten.
3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
3.4 Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Besteller.
3.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, falls seine Lieferungen und Leistungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Datum vom Vertragsabschluß zu erbringen sind und sich seine Einstandspreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder seine Kosten für Löhne und Gehälter oder die von ihm zu tragenden sonstigen Kosten nach Vertragsabschluß erhöht haben.
  §4 Zahlungskonditionen
4.1 Die Zahlungskonditionen werden im Verkehr festgelegt. Soweit keine Zahlungsbedingungen genannt sind, werden alle Rechnungsbeträge per Nachnahme oder per Vorauskasse ohne Abzug erhoben. Andere Zahlungsarten bedürfen zum Einverständnis der Schriftform.
4.2 Bei anderen Zahlungsvereinbarungen hat der Besteller seine Zahlungen auf die vom Lieferanten angegebenen Bankkonten zu leisten. Die vom Lieferanten beschäftigten Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen, auch in Form von Wechseln oder Schecks, nur berechtigt, falls sie dazu schriftlich bevollmächtigt sind.
4.3 Die Annahme von Wechseln und Schecks behält sich der Lieferant vor. Wechsel und Schecks werden nur als Zahlungsversprechen entgegengenommen. Der Tag der Annahme gilt nicht als Tag der Zahlung. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. Für die Rechtzeitigkeit des Protestes haftet der Lieferant nicht.
4.4 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder bei Änderungen der Kreditwürdigkeit oder bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Lieferant berechtigt, die Zahlungskonditionen für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen zu ändern und sofortige Bezahlung aller seiner noch ausstehenden Forderungen in bar zu verlangen. Falls der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Frist nachkommt, kann der Lieferant vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Besteller kein Schadensersatzanspruch zu.
4.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit irgendwelchen Gegenforderungen des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat die Ansprüche des Bestellers schriftlich anerkannt oder die Ansprüche des Bestellers sind rechtskräftig festgestellt worden.
4.6 Der Lieferant ist berechtigt, nach der ersten Mahnung Mahngebühren zu berechnen. Zuzüglich kann der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. (fünf von hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe des Zinses, die der Lieferanten an seine Hausbank entrichtet an den Besteller berechnen.
  §5 Beratung, Unterlagen und unterstützendes Material
5.1 Die Aufklärung und Beratung des Bestellers bei Abschluss und Durchführung des Vertrages erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen des Lieferanten.
5.2 Die dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen bleiben Eigentum des Lieferanten und sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten weder vervielfältigt noch veröffentlicht noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht und für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwandt werden. Auf Verlangen des Lieferanten sind die Unterlagen unverzüglich an ihn herauszugeben.
5.3 Der Inhalt der dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen bindet den Lieferanten nicht, es sei denn, er hat den Inhalt der Unterlagen schriftlich als verbindlich anerkannt.
  §6 Fristen
6.1 Die für die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten vereinbarten Fristen beginnen mit Vertragsabschluß.
6.2 Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die Ware das Lager des Lieferanten vor Ablauf der Fristen verlassen hat. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gelten die Fristen als eingehalten, falls der Lieferant vor Ablauf der Fristen versandbereit war.
6.3 Die Einhaltung der Fristen setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen - insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen - voraus. Werden die vorgenannten Verpflichtungen vom Besteller nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, so gilt eine angemessene Verlängerung der Fristen als vereinbart.
6.4 Hat der Lieferant die Fristen für seine Lieferungen und Leistungen schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls er dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  §7 Versand, Verpackung, Transport
7.1 Der Lieferant besorgt die Versendung der Ware nach bestem Ermessen gemäß des üblichen Verkehrs. Dies gilt insbesondere für die Auswahl des Spediteurs, des Frachtführers oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person und die Wahl der Versandart.
7.2 Versandvorschriften des Bestellers sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sie schriftlich bestätigt hat. Der Lieferant schließt eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers ab.
7.3 Besteht eine Transportversicherung des Bestellers, so Informiert der Besteller den Lieferanten bei der Bestellung. Die Ware verlässt dann das Lager des Lieferanten ohne Transportversicherung. Bei Doppelversicherung der Ware regelt der Besteller in Eigenverantwortung die Haftungsverhältnisse der Versicherer.
7.4 Transportschäden werden im Rahmen der Transportversicherung des Lieferanten nur dann ersetzt, wenn der Schaden dem Lieferanten oder dem Transporteur unverzüglich nach Ablieferung der Ware oder bei verdeckten Schäden nach Erkennbarkeit des Schadens schriftlich angezeigt wird.
7.5 Teillieferungen sind zulässig und können einzeln berechnet werden.
7.6 Falls nichts anderes gesondert vereinbart wurde, trägt der Besteller die Kosten der Verpackung und Versendung. Wünscht der Besteller eine Änderung der üblichen Verpackung des Verkehrs, so trägt er ebenfalls die Kosten.
  §8 Gefahrenübergang
8.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lager des Lieferanten verlassen hat.
8.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferant den Besteller von seiner Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt hat.
8.3 Tritt der Gefahrenübergang ein, so ist die Voraussetzung zur Berechnung der Ware erfüllt.
  §9 Rücknahme, Rücktritt
9.1 Der Lieferant ist zur Rücknahme der gelieferten Ware grundsätzlich nicht verpflichtet. Nimmt er dennoch auf Wunsch des Bestellers bereits gelieferte Ware zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein, wird der Lieferant dem Besteller einen angemessenen Teil des Preises der zurückgenommenen Ware in Rechnung stellen oder ihm eine angemessene Gutschrift erteilen. Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
9.2 Ist der Lieferant mit seinen Leistungsverpflichtungen in Verzug, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3 In anderen Fällen ist ein Rücktritt nur mit der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten möglich. Hierbei werden folgende Beträge sofort zur Zahlung fällig: bis 90 Tage vor geplantem Liefertermin 10 %, bis 60 Tage 20 %, bis 30 Tage 30 %, innerhalb 30 Tagen vor geplanter Lieferung 40 % und nachdem die Lieferung bereits eingeleitet ist, 50 % vom Warenwert.
  §10 Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung
10.1 Dem Besteller steht kein Zurückbehaltungsrecht an den vom Lieferanten gelieferten Waren zu. Gleiches gilt für alle anderen vom Lieferanten dem Besteller übergebenen oder zugänglich gemachten Gegenstände.
10.2 Der Besteller kann nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, die vom Lieferanten nicht anerkannt oder nicht rechtskräftig festgestellt worden sind.
10.3 Der Besteller kann seine vertraglichen Rechte ohne Zustimmung des Lieferanten nicht auf Dritte übertragen.
  §11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller das Eigentum des Lieferanten.
11.2 Der Besteller ist verpflichtet, die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren mit kaufmännischer Sorgfalt für den Lieferanten zu verwahren und ausreichend zu versichern.
11.3 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren sowie an den aus ihrer Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehenden Ansprüche vor.
11.4 Der Besteller sichert dem Lieferanten im Falle der Insolvenz des Bestellers schon heute freien Zugang zu den Räumen und Orten zu, in denen sich die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren befinden.
11.5 Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Besteller für den Lieferanten vor. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht dem Lieferanten das Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu.
11.6 Der Besteller wird die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für den Lieferanten verwahren.
11.7 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern.
11.8 Der Besteller tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäft zukünftig erwachsen, bereits jetzt an den Lieferanten zur Sicherheit sämtlicher dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder zukünftig zustehenden Ansprüche ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so tritt der Besteller Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten ab. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung der vorgenannten Forderungen als stille Abtretung behandelt. Der Besteller ist zur Einziehung der vorgenannten Forderungen ermächtigt.
11.9 Der Besteller ist nicht zu Verpfändungen und anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die die Rechte des Lieferanten an derselben beeinträchtigen oder gefährden berechtigt.
11.10 Der Besteller hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die dem Lieferanten zur Sicherheit abgetretenen Forderungen sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt der Besteller.
11.11 Übersteigt der Wert der Sicherheit des Lieferanten den Wert seiner Forderungen um mehr als 20 % (zwanzig von hundert), so ist der Besteller berechtigt, eine teilweise Freigabe der Sicherheiten zu verlangen.
11.12 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat der Besteller alle insoweit vom Lieferanten geforderten Maßnahmen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.
  §12 Gewährleistungen
12.1 Die Gewährleistungsfrist für die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen und Leistungen bestimmt sich, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn diese schriftlich besonders vereinbart worden ist.
12.2 Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Mängel, die erst später festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Abweichungen von vertraglich vereinbarten Spezifikationen, die sich im Rahmen der in den einschlägigen technischen Normen vorgesehen Grenzen halten, gelten nicht als Mängel.
12.3 Der Lieferant ist berechtigt, dem Besteller fehlerhafte Lieferungen und Leistungen nachzubessern. Bessert oder repariert der Besteller selbst, so erlischt unverzüglich jedweder Anspruch des Bestellers auf Garantie- oder Ersatzlieferung und Leistung oder Nachbesserung.
12.4 Hat der Besteller mangelhafte Ware erhalten, so kann er die Ware dem Lieferanten zur Prüfung an das Servicecenter des Lieferanten einsenden.
12.5 Reparatur- oder Reklamationseinsendungen müssen dem Lieferanten angekündigt werden. Der Lieferant versucht zunächst dem Besteller telefonisch zu helfen oder den Mangel zu ergründen. Ist eine Wareneinsendung berechtigt, so erhält der Besteller eine unverwechselbare Vorgangsnummer. Diese muss deutlich außen am Paket sichtbar angebracht sein. Die Annahme der Wareneinsendungen ohne diese Kennzeichnung können vom Lieferanten abgelehnt werden. Für die hierdurch entstehenden Kosten für den Rücktransport und für die Gefahr des Transportes übernimmt der Lieferant keine Haftung.
12.6 Die Waren sind frei von Transportgebühren für den Lieferanten an das Service Center des Lieferanten einzusenden. Die Frachtkosten des Transportes für Garantiereparaturen gehen zu Lasten des Bestellers.
12.7 Der defekten Ware ist eine Fehlerbeschreibung, einausgefüllter Reparaturbeleg des Lieferanten sowie eine Kopie der Rechnung/Lieferschein unter Angabe der Seriennummern beizufügen.
12.8 Im Garantiefalle erfolgt die Rücksendung erfolgt frei an den Besteller. Die Transporthaftung erfolgt wie in §7 festgeschrieben ist.
12.9 Sollte der Lieferant keinen Fehler an der Ware feststellen, so wird der Lieferant dem Besteller seine Testpauschalen (siehe gesonderte Garantie-Bedingungen, falls vorhanden) in Rechnung stellen.
12.10 Nach Kenntnis von berechtigten Mängeln ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung / Ersatzleistung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Begleichung von Forderungen durch Folgeschäden oder Ersatz des ihm entstandenen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
12.11 Der Besteller ist nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, falls er die Vorschriften oder Empfehlungen des Lieferanten nicht beachtet hat. Entsprechendes gilt, falls die Mängel der Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten auf die ihm vom Besteller erteilten Weisungen, Empfehlungen oder sonst wie übermittelten Angaben zurückzuführen sind.
12.12 Ist der Besteller Endabnehmer, so gelten anstelle der vorstehenden Bedingungen die Bestimmungen der dem Besteller bei Auslieferung übergebenen Garantieurkunde. Ist diese nicht vorhanden, so ist der Besteller berechtigt, die Garantiebedingungen anzufordern. Ersatzweise gelten die Bestimmungen zum Bestellen von Lieferungen und Leistungen im Internet.
  §13 Haftung
13.1 Der Besteller kann keinerlei Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten gegen den Lieferanten oder seine Erfüllungsgehilfen geltend machen.
13.2 Der Lieferant haftet in keiner Weise für Datenverluste auf Datenträgern. Bei Verlust von Daten, selbst bei Verschulden des Lieferanten, können keinerlei Schadensersatzansprüche an den Lieferanten gestellt werden. Der Besteller ist verpflichtet, im verkehrsüblichen Rahmen, eigene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, so das keinerlei mittelbare oder unmittelbare Schäden durch die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten entstehen.
13.3 Konnten keinerlei Sicherungsvorkehrungen oder Schutzmaßnahmen vom Besteller zur Abwendung von direkten und indirekten Folgeschäden getroffen werden, so haftet der Lieferant bei grob fahrlässigem Verhalten des Lieferanten ersatzweise maximal bis zur Höhe der gegenüber dem Besteller erbrachten Lieferungen und Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit den Schäden oder Folgeschäden stehen. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Das Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  §14 Patente, Ausfuhrbestimmungen
14.1 Sollte ein Dritter dem Besteller gegenüber oder der Besteller selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten sofort zu verständigen. Es steht dem Lieferanten frei, gegebenenfalls mit Unterstützung des Bestellers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen. Eine Haftung für Schäden aus Patentverletzungen übernimmt der Lieferant nicht.
14.2 Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gebaut worden, so hat der Besteller den Lieferanten von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind dem Lieferanten angemessen zu bevorschussen.
14.3 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeine Mängel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
  §15 Höhere Gewalt
15.1 Kann eine der Parteien die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann die jeweils andere Partei daraus keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.
15.2 Können die Fristen für Lieferungen und Leistungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht eingehalten werden, verlängern sich diese Fristen angemessen.
15.3 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahmung oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeine Mängel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigende Umstände.
  §16 Schlussbestimmungen
16.1 Der Besteller ist damit einverstanden, dass der Lieferant die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Lieferanten, auch innerhalb des Unternehmens einschließlich unserer Tochtergesellschaften, verwenden.
16.2 Die vorstehenden Bedingungen und die bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen sind vollständig gültig. Alle früheren mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen werden hiermit ungültig. Ausgenommen hiervon sind schriftliche Vereinbarungen, denen der Lieferant ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. In diesem Falle sind die jeweiligen schriftlichen Vereinbarungen vorrangig gegenüber diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu behandeln.
16.3 Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen oder der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarungen im übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden Bedingungen und der bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen schriftlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Entsprechendes gilt für Abweichungen von dem Erfordernis der Schriftform.
  §17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
17.1 Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen so wie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
17.2 Erfüllungsort ist die Hauptgeschäftsstelle oder Hauptverwaltung des Lieferanten. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile der dem Standort der Hauptgeschäftsstelle oder Hauptverwaltung des Lieferanten am nächsten liegende zuständige Gerichtsstand und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
   
Stand: 01.06.2000
   

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